Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Gibirgstrachten- Erhalungsverein (GTEV) "D`Lattenberger" und hat seinen Sitz
in Bayerisch Gmain. Er wurde im Jahre 1908 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein
unter der Nummer 20112 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Gauverband I der Oberbayerischen
Gebirgstrachten- Erhalungsvereine e.V. Sitz Taunstein.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, durch
a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten
b) Erhaltung, Förderung und Vorführung von Brauchtum, Volkstanz, Schuhplattler, Mundart,
Volkslied, Volksmusik und Böllerschießen sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
wie z:B. Karamperllaufen und Maibaumaufstellen.
c) Vertraut machen der Jugend mit den Grundsätzen der Heimatpflege und Heimatkunde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. An für den Verein tätige Personen dürfen angemessene Aufwandsentschädigungen geleistet werden.
Vergütungen im Rahmen des steuerlichen Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG sind zulässig.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Beitrag
Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Ausschuss kann in Ausnahmefällen Mitgliedsbeiträge für jeweils ein Kalenderjahr
stunden, ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Vereinsjugend und -kinder
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres wechselt ein Mitglied der Jugendgruppe automatisch zu den
aktiven Mitgliedern, sofern es dem nicht widerspricht.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag
einscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zu geben.
§ 8 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der
Mitgliederversammlung das aktive Wahlrecht zu den Vereinsorganen, ebenso das passive
Wahlrecht, außer es ist für die Ausübung eines Amtes die Volljährigkeit oder eine höhere
Altersgrenze vom Gesetzgeber vorgeschrieben (z.B. für 1. und 2. Vorsitzender, 1. und 2. Kassier,
Jugendleiter, Böllerschützenmeister).
2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur
Zahlung der Mitgiedsbeiträge verpflichtet.
3. Den Weisungen des Vorstandes und des Ausschusses ist Folge zu leisten.
4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, nach Möglichkeit die Vereinstracht zu tragen
insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.
§ 9 Ehrenmitglieder und Ehrungen
Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die
Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss
des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur
Bestätigung eine Ehrenurkunde überreicht.
§ 10 Beeindigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er erfolgt duch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung
b) bei einem der Trachtensache schwer schädigendem Verhalten
c) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers mit dem Beitrag
rückständig ist.
3. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem
Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
4. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eine Monats beim Vorstand
Widerspruch einlegen. Dieser muss im Ausschuss behandelt werden.
5. Der Wiederientritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
6. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
C: Organe
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Ausschuss
c) Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt ist.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
1. Die Vertretung des Vereins nach innen und außen
2. Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung
3. Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen,
Arbeitskreisen, sowie aller für den Zweck des Vereins dienenden Gremien.
4. Die Vorsitzenden teilen die Aufgaben untereinander auf und der 2. Vorsitzende vertritt den
1. Vorsitzenen bei dessen Verhinderung
§ 14 Ausschuss
1. der abstimmberechtigte Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) 1. und 2. Vorsitzender
b) 1. und 2. Kassier
c) 1. und 2. Schriftführer
d) Einer der Vorplattler oder Vortänzerin
e) Einer der Jugendleiter
f) Einer der Böllerschützenmeister
2. Jede Person hat nur eine Stimme
3. Der Vorstand hat das Recht, auch kurzfristig weitere Personen zur Beratung spezifischer Themen
zu Ausschusssitzungen einzuladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 15 Aufgaben des Ausschusses
1. Dem Ausschuss obliegt:
a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege
b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien
c) die Betatung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche
d) Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
2. Der Ausschuss tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung auf
Einladung des 2. Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss unter Einhaltung einer Frist von 10
Tagen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Kurzfristigerer Einladungen sind möglich, wenn alle Mitglieder des abstimmberechtigten
Ausschusses damit einverstanden sind.
3. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von vier Wochen stattfinden,
wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragt.
4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfache Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Themen,
die einen bestimmten Sachbereich betreffen, können nur dann gefasst werden, wenn ein Vertreter dieses
Sachbereichs anwesend ist.
5. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schrifführer und vom
1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 16 Aufgaben der Sachbereichsvertreter
1. Der Kassier führt Buch über laufende Geschäftsvorfälle im finanziellen Bereich. Er hat für einen
reibungslosen Ablauf im Bereich Mitgliederbeiträge, Forderungen und Verbindlichkeiten zu sorgen.
Er hat die Buchhaltung transparent und für die Revisoren verständlich zu führen. Er hat dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulege. Er besimmt die Arbeitsteilung
und bespricht dies mit dem 2. Kassier.
2. Die Schriftführer unterstützen den Vorstand bei Erledigung des Schriftverkehrs und sorgen für eine
reibungsluse Zustellung der Einladungen. Die Schriftführer sind zuständig für die Protokollführung
in allen Sitzungen und Versammlungen wo dies angebracht erscheint bzw. gesetzlich vorgesehen
ist. Sie verwalten außerdem die Mitgliederkartei, das Geburtstagsregister, etc.
3. Die Jugendleiter sind verantwortlich dafür, alle geeigneten Jugendlichen der Vereins im Volkstanz,
Platteln, Dirndldrahn, etc. auszubilden. Sie leiten die Proben und sorgen für ein diszipliniertes
Auftreten in der Öffentlichkeit.
4. Die Vorplattler und die vortänzerin bilden alle dafür geeigneten Mitglider im Schuhplatteln,
Volkstanz und Dirndldrahn aus. sie setztn die Proben an und leiten diese. Sie sorgen für ein
diszipliniertes Auftreten der Aktivengruppe in der Öffentlichkeit.
5. Die Böllerschützenmeister sind für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen beim
Böllerschießen verantwortlich. Außerdem obliegt ihnen Einkauf, Lagerung und Transport von
Böllerpulver und Zündkapseln.
§ 17 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre dazu
gewählten Kassenprüfern. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht von dem Ergebnis
ihrer Prüfungen. Die Kassenprüfer dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Die Wiederwahl
ist zulässig.
§ 18 Wahl des Ausschusses
1. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte
aufgenommen hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahl erfolgt per Akklamation, sofern dem nicht der Ausschuss oder mindestens ein Drittel der
bei der Mitgliderversammlung anwesenden Mitglieder widerspricht.
3. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Mitgliederversammlung selbst bestimmt.
Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für eines der zu wählenden Ämter kandidieren.
4. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
5. Die Vorplattler und die Vortänzerin werden von den Aktiven und die Böllerschützenmeister von den
Böllerschützen in eigenen Sitzungen gewählt und müssen in der Mitgliederversammlung von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
§ 19 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglicht im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
oder Elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Antäge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
3. Der Ausschuss kann jederzeit einen außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden,
wenn dies von einem Zehntel aller Mitglieder, unter Angabes des Zwecks und der Gründe, vom
Vorstand schirftlich veranlagt wird.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder einem anderern Ausschussmitglied geleitet. Ist kein Ausschussmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. oder
2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verein. Ihr obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenrevisoren
b) Entlastung des Ausschusses
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl der Mitglieder des Ausschusses
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über gestellte Anträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung
2. Ordnungsgmäß einberufene Mitgliederversammlungen sind jederzeit beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
D: Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Bei
Auflösung, Aufhebung des Verein oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Bayerisch Gmian, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden der Gemeinde Bayerisch Gmain
zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger - vom zuständigen Finanzamt als
anerkannter - Gebirgstrachten- Erhalungsverein im Gemeindegebiet errichtet
werden, sind diesem Vereinsinventar und Dokumente zu übergeben.
§ 22 Sonstiges
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss. Unabhängig hiervon
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 23 Inkraftreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft mit eintragung ins Vereinsregister.